Passivierung

bedeutet grds., eine Position auf der
* 3 Passivseite der Handels- oder Steuerbilanz aufzunehmen.
Passivierung erfordert positiv, dass eine Verbindlichkeit besteht oder eine Rückstellung geboten ist und
diese betrieblich veranlasst sind oder die Voraussetzungen für einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten oder eine steuerfreie Rücklage z.B. nach § 6 b
Abs. 3 EStG erfüllt sind, und negativ, dass kein Passivierungsverbot eingreift wie z. B. der Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte.
Keine echte Passivierung ist die Bildung passiver Wertberichtigungen zur Korrektur der Wertansätze von Aktivposten des Anlagevermögen oder Umlaufvermögens.




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