Patrimonium
1) Im römischen Recht das väterliche Erbgut. Später: das Privatvermögen der Kaiser.
- 2) Allgemein: das Vermögen überhaupt.
In dem im frühen Mittelalter aus dem römischen P. (lat.: väterliches Erbgut, Vermögen) entstandenen Patrimonialstaat umfasste das Herrschaftsrecht an einem gebietlichen Grundbesitz neben dem Privateigentum die aus diesem abgeleitete Staatsgewalt. Aus dem P., das auch zur Einsetzung eines Patrimonialgerichts berechtigte, entwickelte sich die Territorialhoheit.
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