pauschale AnrechnungszeitSonderregelungen für Anrechnungszeiten bis zum 31.12. 1956 in der gesetzlichen Rentenversicherung gern. § 253 SGB VI. Da die Anrechnungszeiten erst im Jahre 1957 eingeführt wurden und im Übrigen für Zeiten davor Nachweisschwierigkeiten infolge fehlender, u. a. kriegsbedingt verloren gegangener Unterlagen bestehen, sieht das Gesetz eine pauschale Abgeltung von Fehlzeiten bzw. Unterbrechungs- oder Aufschubtatbeständen hinsichtlich versicherungspflichtiger Beschäftigungen vor. Die Höhe richtet sich nach der Anzahl der Beiträge (Beitragsdichte) zwischen dem 16. Lebensjahr und dem letzten Pflichtbeitrag vor dem 1. 1. 1957.
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