Pflichtbeitrag
Unter diesem Begriff versteht man im Bereich der Sozialversicherung vor allem den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, der vom Arbeitgeber abzuführen und von ihm und dem Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte zu tragen ist. Höhe und Anzahl der Pflichtbeiträge sind für die spätere Rente von Bedeutung.
Wert der Beitragszeiten
Der Wert einer Beitragszeit eines Arbeitnehmers bemisst sich grundsätzlich nach dem Verhältnis seines in einem Kalenderjahr erzielten Brutto-Arbeitseinkommens zum durchschnittlichen Brutto-Arbeitsentgelt aller Versicherten im gleichen Kalenderjahr.
Für bestimmte Versicherte gibt es jedoch Sonderregelungen:
Während einer Berufsausbildung werden u. a. die ersten 36 Pflichtbeiträge pauschal als Berufsausbildungszeit anerkannt, soweit sie vor dem 25. Lebensjahr liegen.
Für Wehr- und Zivildienstleistende werden Beiträge aus einem fiktiven Verdienst in Höhe von 80 % der Bezugsgröße bezahlt.
Für Behinderte, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Beschäftigung ausüben, werden Beiträge grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Verdienst nach einer Mindestbemessungsgrundlage bezahlt. Sonderregelungen gelten ebenfalls für Lohnersatzleistungen, Kindererziehungs- und Pflegezeiten.
Neben den Beitragszeiten sind für die exakte Rentenberechnung auch so genannte beitragsfreie Zeiten sowie Warte-, Anrechnungs-, Zurechnungs-, Ersatz-und Berücksichtigungszeiten von Bedeutung.
Siehe auch Rentenversicherung, gesetzliche
i. R. d. Beitragsrechts wirksam und insb. fristwahrend eingezahlte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei bestehender Pflichtversicherung, vgl. § 197 SGB VI. Darüber hinaus gibt es nach § 55 SGB VI kraft gesetzlicher Fiktion als gezahlt geltende Pflichtbeiträge. Nach besonderen gesetzlichen Vorschriften gilt dies für Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten,§ 56 Abs. 1 SGB VI, und für Anrechnungszeiten,§ 247 Abs. 1 SGB VI sowie im Wesentlichen auch für Zeiten im Rahmen einer Nachversicherung,§ 185 Abs. 2 S. 1 SGB VI.
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