Pauschalbesteuerung

Im Arbeitsrecht :

1. Der AG kann steuerrechtlich die Lohnsteuer mit besonderen Pauschsteuersätzen, die von Fall zu Fall festgesetzt werden, o. mit festen Pauschsteuersätzen berechnen. Voraussetzung ist, dass der AG die pauschale Lohnsteuer übernimmt. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn und die Lohnsteuer bleiben beim Lohnsteuerjahresausgleich des AN ausser Betracht. Die P. ist steuerrechtlich zulässig: a) Bei Pauschalierung in besonderen Fällen (§ 40 EStG), wenn der AG in einer grösseren Anzahl von Fällen sonstige Bezüge übernimmt o. die Lohnsteuer wegen fehlerhafter Besteuerung in einer grösseren Anzahl von Fällen nachzuentrichten ist; b) bei Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte (§ 40a EStG); zum Rechtsmissbrauch: BFH BB 92, 1834); c) bei Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen (§ 40b EStG). 2. Arbeitsrechtlich kann im Innenverhältnis zwischen AG u. AN vereinbart werden, dass der AN die Pauschalsteuer zu tragen hat. Dies gilt jedenfalls für Teilzeitbeschäftigte (AP 1 zu § 40a EStG; AP 2 = NJW 88, 1165 = NZA 88, 157).




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