Pauschgebühren

erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit als Verteidiger in Strafsachen und als Beistand des Verfolgten im Auslieferungsverfahren, Auslieferung, (§§ 83-87, 106-108 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung); d.h. durch die im Gesetz vorgesehene Gebühr wird die gesamte Verteidigertätigkeit bzw. Beistandsleistung abgegolten.




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