Personalfolium In der Regel erhält jedes selbständige Grundstück ein eigenes Grundbuchblatt, unabhängig davon, ob mehrere Grundstücke einem Eigentümer gehören. Ausnahmsweise kann bei Zusammenschreibung (Zusammenlegung) mehrerer einem Eigentümer gehörender Grundstücke ein für alle Grundstücke gemeinschaftliches Grundbuchblatt, das P., angelegt werden, § 4 GBO. Grundbuch.
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