Personalitätsprinzip
(Strafrecht), Rechtsgrundsatz, wonach alle von einem Inländer begangenen strafbaren Handlungen nach inländischem Recht bestraft werden, auch wenn sie im Ausland begangen wurden, § 3 StGB (Nationalitätsprinzip). Strafrecht.
ist der Grundsatz, die rechtlichen Verhältnisse nicht nach einem Ort (Territorialitätsprinzip), sondern nach einer Person bzw. nach persönlichen Verhältnissen zu bestimmen. Das P. gilt an manchen Stellen des internationalen Privatrechts. Dort richten sich z.B. die Regeln über die Rechtsfähigkeit einer Person nach deren Heimatrecht (Art. 7 EGBGB). Lit.: Kegel, G./Schurig, K., Internationales Privatrecht, 9. A. 2004; Schmitz, A., Das aktive Personalitätsprinzip im internationalen Strafrecht, 2002
Strafrecht: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.
im Strafrecht Geltungsbereich des Strafrechts.
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