Personenrecht

ist die Gesamtheit der die Personen des Rechtslebens betreffenden Rechtssätze. Im Privatrecht ist das P. - unvollständig - im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Es bildet den Gegensatz zum Schuldrecht und zum Sachenrecht. Es gliedert sich in das Recht der natürlichen Personen und der juristischen Personen sowie der nicht rechtsfähigen Personenmehrheiten (nichtrechtsfähiger Verein, Gesamthand). Lit.: Thieme, W., Das deutsche Personenrecht, 2003




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