Pfändungsbeschluss
Pfändung, Forderungspfändung.
(§§ 829, 857 ZPO) ist der Beschluss des Vollstreckungsgerichts zwecks Pfändung einer Forderung oder eines sonstigen Rechts. Mit der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner wird in der Regel nur die gegen ihn gerichtete Forderung gepfändet. Lit.: Hadatsch, G./Wagner, K., Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung, 6. A. 2000; Fischer, R., Aus der Praxis. Der lästige Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss, JuS 2006, 416
Pfändung.
Pfändung.
Siehe auch: Pfändung von Forderungen
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