Drittschuldnererklärung ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung in eine Forderung die dem Gläubiger gegenüber abzugebende Erklärung des Drittschuldners gemäß § 840 I ZPO. Nach h.M. ist insbesondere in der Erklärung nach §840INr.1ZPO mangels Rechtsbindungswillens weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. Es handelt sich um eine reine Wissenserklärung, die zur Umkehrung der Beweislast führt.
Weitere Begriffe : Arbeitskampfmittel | Inbrandsetzen | öffentliche Bekanntmachung des Strafurteils |
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