Pfandbruch (auch Pfandentstrickung) begeht, wer Sachen, die gepfändet oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich beiseite schafft, zerstört oder in anderer Weise der Verstrickung entzieht. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 137 StGB.
Weitere Begriffe : Stehendes Gewerbe | Meisterprüfung | Erbrechtsreform |
MMnews
|