Verstrickungsbruch
Straftat, die begeht, wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist (mit der Verfügungsmacht des Staates verstrickt" ist), zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht. Eine Bestrafung entfällt, wenn die Pfändung nicht durch eine rechtmäßige Diensthandlung vorgenommen ist; gilt selbst dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
Pfandentstrickung. Wer gepfändete oder beschlagnahmte Sachen beiseiteschafft, zerstört oder sonst der staatlichen Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 137 StGB). a. Siegelbruch.
(§ 136 StGB) ist das Zerstören, Beschädigen, Unbrauchbarmachen oder der Verstrickung Entziehen einer gepfändeten oder sonst dienstlich in Beschlag genommenen Sache. Lit.: Kruse, O., Der Verstrickungsbruch, 1934; Berghaus, H., Der strafrechtliche Schutz der Zwangsvollstreckung, 1967
Nach § 136 I StGB ist strafbar, wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen worden ist, zerstört oder beschädigt oder sonstwie der Verstrickung entzieht (Verkauf eines vom Gerichtsvollzieher gepfändeten Klaviers, Beiseiteschaffen der von der Kriminalpolizei beschlagnahmten Diebesbeute). Voraussetzung ist die (objektiv gegebene) Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im formellen Sinne.
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