PfandbriefrechtZum P. zählen alle Normen, nach denen sich die Ausgabe von Pfandbriefen durch Pfandbriefbanken (Pfandbriefgeschäft) vollzieht. Es wurde auf der Grundlage von Art. 74 I Nr. 11 GG (Bank- und Börsenwesen) durch G zur Neuordnung des P. v. 22. 5. 2005 (BGBl. I 1373) m. Änd. reformiert, dessen Art. 1 die zentrale Vorschrift, das PfandbG, enthält. Dieses Gesetz trat an die Stelle des HypothekenbankG (Hypothekenbanken), des SchiffsbankG (Schiffspfandbriefbanken)und des G über Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, die aufgehoben wurden.
Weitere Begriffe : Pfandentstrickung | Gesinnungsunwert | mangelnde Reife |
MMnews
|