Pfandsiegel

umgangssprachlich auch „Kuckuck" genannt; Marke, die der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung beweglicher Sachen, die vorläufig im Gewahrsam des Schuldners bleiben, zur Kenntlichmach ung der Beschlagnahme an den betroffenen Sachen anbringt. Das unbefugte Entfernen eines P. ist als Siegelbruch strafbar.

(§ 808 II ZPO) ist eine Marke, die der Gerichtsvollzieher bei der Pfändung zu deren Kenntlichmachung an der betroffenen Sache anbringt. Dadurch wird genauso die Inbesitznahme der gepfändeten Sache bewirkt, wie wenn sie der Gerichtsvollzieher in Gewahrsam nimmt. Deshalb wird ein P. vor allem an große und sperrige Gegenstände angebracht. Wird das P. beschädigt, zerstört o. ä., ist dies gem. §136 StGB strafbar, macht jedoch nicht die Pfändung rückgängig.

im Volksmund "Kuckuck" genannt, ist eine mit dem Aufdruck "Pfandsiegel" versehene, bei der Pfändung von beweglichen Sachen verwendete Marke. Sie wird vom Gerichtsvollzieher auf denjenigen Sachen angebracht, die er dem Schuldner nicht sogleich wegnimmt, sondern sie zunächst im Gewahrsam des Schuldners. Die Pfändung bleibt bestehen, bis der Gerichtsvollzieher das P. abnimmt oder dem Schuldner gestattet, es zu entfernen (Entsiegelung).

(§ 808 II ZPO) ist im Zwangsvollstreckungsrecht das Kennzeichen (Siegel, Marke), das der Gerichtsvollzieher bei der Beschlagnahme (Pfändung) zu deren Kenntlichmachung an der betroffenen Sache anbringt.

ist eine Marke, die der Gerichtsvollzieher bei Pfändung von Sachen, die im Gewahrsam des Schuldners bleiben, anbringt, um die Beschlagnahme kenntlich zu machen (§ 808 II ZPO). Unbefugtes Entfernen eines P. ist als Siegelbruch strafbar (§ 136 II StGB).




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