Siegelbruch

ist das unbefugte Erbrechen, Ablösen oder Beschädigen eines Amtssiegels, das von einer Behörde oder einem Beamten angelegt ist, um Sachen zu verschliessen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen. Ferner ist S. das Aufheben eines amtlichen Verschlusses, der durch ein solches Siegel bewirkt wird. In letzterem Fall kann das Siegel unversehrt an seiner Stelle bleiben; Beispiel: Einsteigen in einen Raum, dessen Tür versiegelt ist, Entfernung von Sachen aus solchen Räumen usw. Siegel sind ausser Siegelmarken z. B. auch Plomben der Elektrizitätswerke. S. ist nach § 136 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe zu bestrafen. a. Verstrickungsbruch.

(§ 136 II StGB). Bestraft wird, wer ein dienstliches Siegel, das zur Beschlagnahme, Verschliessung oder Bezeichnung von Sachen angelegt ist (z.B. das vom Gerichtsvollzieher an der gepfändeten Sache angebrachte Pfandzeichen), beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, wahlweise Geldstrafe.

(§ 136 II StGB) ist das Beschädigen, Ablösen oder Unkenntlichmachen dienstlicher, zur Beschlagnahme, dienstlicher Verschließung oder Bezeichnung angelegter Siegel. Der S. wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Meißner, W., Der Siegelbruch, 1914

(§ 136 II StGB) begeht, wer unbefugt ein dienstliches Siegel (Siegelmarke, Plombe o. dgl.) vorsätzlich beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das von einer Behörde oder einem Amtsträger rechtmäßig angebracht worden ist, um Sachen zu verschließen, zu bezeichnen oder in Beschlag zu nehmen (z. B. entnommene Lebensmittelproben, Blutproben, gepfändete Gegenstände). Geschützt ist auch die Siegelung mittels des vom Gericht, Notar, Gerichtsvollzieher usw. verwendeten Dienststempels. Bestraft wird außer dem körperlichen Bruch der Siegelung auch die Aufhebung des durch diese bewirkten Verschlusses (ohne Beschädigung des Siegels), z. B. mittels Einsteigens durch ein Fenster in den Raum, dessen Tür versiegelt ist. S. ferner Verstrickungsbruch, Pfandkehr.




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