Pfarrer

(Pfarrei). 1. In der kath. Kirche der Leiter der ihm übertragenen Pfarrei; eine Pfarrei kann auch mehreren Priestern gemeinsam (in solidum) oder einem Ordensinstitut übertragen werden. Errichtung, Aufhebung und Änderung der Pfarreien obliegen dem zuständigen Diözesanbischof. Zum Pf. kann nur ernannt werden, wer die Weihe zum Priester erhalten hat. Zur Unterstützung des Pf. kann der Diözesanbischof einen Pfarrvikar (im deutschen Sprachraum auch: Kaplan) ernennen. Bei Verhinderung des Pf. nimmt der Pfarrvikar bis zur Bestellung eines Pfarradministrators die Vertretung des Pf. wahr.

2. In der evang. Kirche Bezeichnung des Leiters einer Kirchengemeinde, die im Gegensatz zur kath. Kirche bei seiner Bestellung mitwirkt. Der ersten Ernennung zum Pfarrer geht eine feierliche Ordination voraus. Voraussetzung der Ordination ist der Abschluss der Universitätsstudien durch ein wissenschaftliches Examen, durch das die Predigterlaubnis erworben wird. Darauf folgt eine mindestens zweijährige praktische Ausbildung durch ein Lehrvikariat oder auf einem Predigerseminar, zu deren Ende eine mehr praktisch orientierte Prüfung abgelegt wird. Ferner sind sittliche und körperliche Eignung und gemäß den Kirchenverträgen deutsche Staatsangehörigkeit erforderlich.




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