Pflegebedürftigkeits-RichtlinienRichtlinien zur näheren Abgrenzung der Grundtatbestände nach dem SGB XI. Die Ermächtigung zum Richtlinienerlass ist im § 17 SGB XI vorgesehen. Danach haben seit 1995 die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst und den Spitzenverbänden der Krankenkassen Richtlinien erlassen, die die Merkmale der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI und die Pflegestufen nach § 15 SGB XI sowie das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit untergesetzlich regeln. Zweck ist eine einheitliche Beurteilungspraxis im Zusammenwirken zwischen Pflegekassen und Medizinischem Dienst.
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