Pflegekasse

Im Sozialrecht :

Die Pflegekassen sind Träger der sozialen Pflegeversicherung (§§ 1 Abs. 3, 46 SGB XI). Bei jeder gesetzlichen Krankenkasse ist eine Pflegekasse eingerichtet (§46 Abs. 1 SGB XI). Die Pflegekassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§46 Abs. 2 SGB XI). Sie haben eine Satzung, deren Pflichtinhalt sich aus §47 Abs. 1 SGB XI ergibt. Diese Satzung ist durch die für die Krankenkasse zuständige Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§47 Abs. 2 SGB XI). Die Pflegekassen haben keine eigenen Selbstverwaltungsorgane. Ihre Selbstverwaltungsaufgaben werden durch jene der gesetzlichen Krankenkassen wahrgenommen (§46 Abs. 2 SGB XI). Auch die Dienstherrenfunktionen gegenüber den Bediensteten der Pflegekassen werden durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeübt (§47 Abs. 3 SGB XI). Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Pflegekasse werden der Krankenkasse ersetzt (§ 46 Abs. 3 SGB XI). Die Pflegekassen unterliegen der Aufsicht der für die Aufsicht der Krankenkassen zuständigen Stellen (§46 Abs. 4 SGB XI).

Träger der Pflegeversicherung gem. § 21 a Abs. 2 SGB I, § 1 SGB XI. Die Pflegekassen werden jeweils bei den zuständigen gesetzlichen Krankenkassen errichtet, §§ 1 Abs. 3, 46 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB V. Pflegekassen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 46 Abs. 2 SGB XI. Wegen der Angliederung der Pflegekassen an das bestehende System der gesetzlichen Krankenversicherung sind sämtliche in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten und die freiwillig Versicherten als Mitglieder kraft Gesetzes einbezogen, §§ 1 Abs. 2 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 3 SGB XI. Der Versicherungsschutz gilt auch für Familienmitglieder, § 25 SGB XI. Wer nicht kraft Gesetzes zu einer Pflegeversicherung gehört, muss eine private Pflegeversicherung abschließen, §§ 1 Abs. 2 S. 2, 23 SGB XI, wobei in § 110 SGB XI zwingend bestimmt ist, wie private Pflegeversicherungsverträge ausgestaltet werden müssen.
Die Pflegekassen haben bei Erfüllung ihrer Aufgaben den Gesetzesauftrag, den Pluralismus der Pflegeeinrichtungen, beispielsweise durch kirchliche Träger oder die freie Wohlfahrtspflege, zu beachten, § 69 SGB XI, und sind im Übrigen gesetzlich gehalten, bei den Pflegeeinrichtungen (Pflegedienst, Pflegeheime) auf den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu achten und eine humane, menschenwürdige Pflege zu gewährleisten, vgl. § 11 SGBXI.

Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung. Eine P. ist bei jeder Krankenkasse errichtet worden. Bei der Seekasse wird die Pflegeversicherung in einer besonderen Abteilung unter dem Namen See-Pflegekasse durchgeführt; die Pflegeversicherung der knappschaftlich Versicherten führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durch.

Die P. sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung; ihre Organe sind die Organe der Krankenkasse, bei denen sie errichtet worden sind (§ 46 SGB XI).




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