Pflegestufe
Im Sozialrecht :
In der sozialen Pflegeversicherung ist die Pflegestufe für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit (nur wer mindestens die Anforderungen von Pflegestufe I erfüllt, ist pflegebedürftig) und für die Leistungshöhe von Bedeutung. Es werden drei Pflegestufen unterschieden: In die Pflegestufe I werden Pflegebedürftige eingestuft, die in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung bei wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe und ausserdem mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XI). Unerheblich ist, wenn die Verrichtung demselben Verrichtungsbereich angehört. Bei Pflege durch einen Familienangehörigen oder durch eine sonstige Person, die nicht Pflegekraft ist, muss der Zeitaufwand im wöchentlichen Tagesdurchschnitt in den drei Bereichen der Grundpflege mehr als 45 Minuten und der gesamte Pflegeaufwand einschliesslich der hauswirtschaftlichen Versorgung mindestens 90 Minuten betragen (§15 Abs. 3 SGB XI). Der Pflegestufe II gehören Pflegebedürftige an, die in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität wenigstens drei tägliche Pflegeeinsätze zu verschiedenen Tageszeiten und zusätzlich mehrfach in der Woche hauswirtschaftliche Versorgung benötigen (§15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XI). Bei Pflege durch einen Familienangehörigen oder durch eine sonstige Person, die nicht Pflegekraft ist, muss der Zeitaufwand im wöchentlichen Tagesdurchschnitt in den drei Bereichen der Grundpflege Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen (§15 Abs. 3 S.l Nr. 2 SGB XI). Der Pflegestufe III werden Pflegebedürftige zugeordnet, die "rund um die Uhr, auch nachts" Hilfe in den Bereichen der Körperpflege, Ernährung, Mobilität benötigen. "Rund um die Uhr" bedeutet, dass zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens zumindest ein Pflegeeinsatz objektiv erforderlich ist. Ob die Hilfe tatsächlich geleistet wird bzw. die Pflegeperson die Nachtruhe unterbricht, ist dagegen unerheblich (vgl. BSG 30.3.2000 - 3 P 10/99 R). Blosse Rufbereitschaft reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG 19.2.1998 - 3 P 2/97 R). Ohne Bedeutung ist ferner, ob nur ein oder mehrere der Pflegebereiche (Körperpflege, Mobilität, Ernährung betroffen) sind (vgl. BSG - B 3 P 20/99 R). Die Einstufung in Pflegestufe III setzt weiter voraus, dass mehrmals wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich ist. Bei Pflege durch einen Familienangehörigen oder durch eine sonstige Person, die nicht Pflegekraft ist, muss der Zeitaufwand im wöchentlichen Tagesdurchschnitt in den drei Bereichen der Grundpflege mindestens fünf Stunden betragen, wovon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen (§ 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI). Bei der Feststellung des Pflegebedarfs ist der Zeitaufwand für verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemassnahmen zu berücksichtigen, selbst wenn für den Hilfebedarf Leistungen nach dem SGB V gewährt werden (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Bei der Zuordnung von Kindern in die Pflegestufen werden nur die Pflegezeiten berücksichtigt, die im Vergleich zu gesunden Kindern zusätzlich anfallen (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Die Einstufung erfolgt auf Grund Begutachtung des Medizinischen Dienstes. Einzelheiten regelt insoweit § 18 SGB XI. S. auch Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Pflegekassen (§17 SGB XI). Sechs Pflegestufen sind in der sozialen Entschädigung vorgesehen. S. auch Pflegezulage. In der Sozialhilfe ist die Höhe des Pflegegeldes nach Pflegestufen gestaffelt.
Einteilung des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit für die Beurteilung des von der Pflegeversicherung zu erbringenden Leistungsaufwands. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit sind in § 15 SGB XI definiert.
Die Pflegestufe I erfasst erheblich Pflegebedürftige. Dies sind gem. § 15 Abs. 1 Nr.1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Die Pflegestufe II erfasst die schwer Pflegebedürftigen. Darunter versteht § 15 Abs. 1 Nr.2 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zumindest mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Die Pflegestufe III schließlich umfasst die Schwerstpflegebedürftigen. Nach § 15 Abs. 1 Nr.3 SGB XI sind dies Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Als Sonderregelung bestimmt § 15 Abs. 2 SGB XI, dass bei Kindern für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend ist. Ausgehend von den Pflegestufen sieht das Gesetz zugleich Vorgaben für täglichen Zeitaufwand für Pflege und Versorgungsleistungen durch einen Familienangehörigen oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson vor.
In der Pflegestufe I beträgt der Zeitaufwand mindestens 90 Minuten täglich, wobei die Grundpflege mehr als 45 Minuten umfassen muss.
Nach § 15 Abs. 3 Nr.2 SGB XI ist die Pflegestufe II mit mindestens drei Stunden Pflegeaufwand täglich veranschlagt, wobei zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Für die Pflegestufe III sieht § 15 Abs. 3 Nr.3 SGB XI schließlich mindestens fünf Stunden Zeitaufwand täglich mit mindestens vier Stunden Anteil der Grundpflege vor.
Grundlage für die Bemessung im Einzelnen sind die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien,§ 17 SGB XI, aufgrund derer der Medizinische Dienstdie Zuordnung zu den verschiedenen Stufen der Pflegebedürftigkeit vornimmt, § 18 SGB XI.
Für die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung sind Pflegebedürftige drei P. zugeordnet (§ 15 SGB XI).
Pflegebedürftige der P. I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (z. B. selbständiges Aufstehen, Treppensteigen, Verlassen der Wohnung) für wenigstens zwei Verrichtungen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen (sog. Grundpflege) und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen; der Gesamtpflegeaufwand beträgt durchschnittlich 90 Minuten täglich.
Pflegebedürftige der P. II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen (sog. Grundpflge) und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen; der Gesamtpflegeaufwand beträgt durchschnittlich 180 Minuten täglich.
Pflegebedürftige der P. III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen; der Gesamtpflegeaufwand beträgt durchschnittlich 300 Minuten täglich.
Die Zuordnung zu den P. hat u. a. Auswirkungen auf die Leistungen der Pflegekassen im Rahmen der häuslichen Pflege und der teilstationären Pflege sowie die Höhe des Pflegegeldes.
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