Pflegschaft für eine Leibesfrucht

Für ein gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind ist zur Wahrung seiner künftigen Rechte - z. B. des Erbrechts - eine Pflegschaft anzuordnen, sofern diese Rechte nicht von dem zukünftigen Inhaber der elterlichen Sorge geltend gemacht werden können (§ 1912 BGB; zur Wahrung von Rechten zu erwartender, aber noch nicht gezeugter Kinder kommt eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte in Betracht, § 1913 BGB). Die Pf. endet mit der Geburt des Kindes, sofern ihr Zweck nicht vorher erledigt ist (§ 1918 II, III BGB). Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Beistand (1).




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