Pflegschaft

Mit dem Begriff Pflegschaft bezeichnet man eine Unterform der Vormundschaft. Während sich diese jedoch auf sämtliche Angelegenheiten einer fürsorgebedürftigen Person erstreckt, übernimmt der in der Regel vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Pfleger nur einzelne Teilbereiche eigenverantwortlich für seinen Pflegebefohlenen. Folglich gibt es verschiedene Gebiete, für die eine Pflegschaft in Betracht kommen kann.

§§ 1909 ff. BGB

Siehe auch Vormundschaft
Ergänzungspflegschaft
Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält einen Pfleger für solche Angelegenheiten beigeordnet, "an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind". Dies ist beispielsweise in einem Interessenkonflikt der Fall, etwa wenn die Eltern mit ihrem minderjährigen Kind ein Rechtsgeschäft abschließen wollen. Da sie als Sorgeberechtigte das Kind gesetzlich vertreten müssten, würden sie damit ein Rechtsgeschäft mit sich selbst abschließen; und deshalb gibt man dem Kind in einer derartigen Situation einen Pfleger an die Seite, der es gesetzlich vertritt.
Abwesenheitspflegschaft
Wenn der Aufenthaltsort eines Erwachsenen unbekannt ist und eine seiner Vermögensangelegenheiten dringend geregelt werden muss, so kann Abwesenheitspflegschaft angeordnet werden. Nach dem Zweiten Weltkrieg war das beispielsweise bei Verschollenen häufig der Fall. Allerdings braucht die betreffende Person keineswegs verschollen zu sein; bei entsprechendem Handlungsbedarf kann schon eine längere Urlaubsreise für die Einsetzung eines Abwesenheitspflegers genügen.
Pflegschaft für eine Leibesfrucht
Wenn die Rechte eines Kindes — beispielsweise im Zusammenhang mit erbrechtlichen Fragen bereits vor seiner Geburt gewahrt werden müssen, erhält es dafür einen Pfleger. Doch auch ohne diese Voraussetzung kann auf Antrag des Jugendamtes oder der werdenden Mutter ein Pfleger bestellt werden, wenn das Kind nicht ehelich zur Welt kommen wird.
Pflegschaft für nicht eheliche Kinder
Am 4. Dezember 1997 wurde das alte Gesetz über die Amtspflegschaft für nicht eheliche Kinder abgeschafft. Die neue Regelung besagt, dass auf schriftlichen Antrag eines Elternteils das Jugendamt für zwei Aufgabenbereiche Beistand des Kindes wird:
* für die Feststellung der Vaterschaft,
* für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Die Beistandschaft, die auch nur auf einen dieser Bereiche beschränkt werden kann, versteht sich als reines Hilfsangebot. Wenn die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, ist sie nicht möglich.
Die Beistandschaft endet auf schriftliches Verlangen des Elternteils oder wenn die Aufgaben vom Beistand erfüllt wurden oder wenn es zur gemeinsamen elterlichen Sorge kommt.

§1712 BGB

Ebenso wie die Vormundschaft ist auch die Pflegschaft eine besondere Fürsorgetätigkeit für Personen, die ihre Rechte nicht in ausreichendem Masse selbst wahrnehmen können.
Die Vormundschaft bezieht sich allerdings auf die Fürsorge für alle Angelegenheiten, die Pflegschaft nur auf besondere Teile. Soweit trotz elterlicher Sorge oder Vormundschaft Angelegenheiten nicht geregelt werden können, weil die Eltern oder der
Vormund daran gehindert sind, kann eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden. Insbesondere bei älteren Menschen, die man nicht unter Vormundschaft stellen will, können sogenannte Gebrechlichkeitspfleger zum Schutz der Person und des Vermögens bestellt werden, wenn der Gebrechliche seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Die Pflegschaft kann auch für ganz bestimmte Angelegenheiten vorgesehen worden. Soweit eine Einwilligung des Pfleglings nicht möglich ist, kann eine Zwangspflegschaft angeordnet werden. Zuständig hierfür ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht.

Viele Leute sind aus den verschiedensten Gründen nicht in der Lage, ihre rechtlichen Angelegenheiten zu erledigen. Für sie kann vom Amtsgericht im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Pflegschaft eingeleitet werden. Es wird ein Pfleger mit einem bestimmten Aufgabenkreis bestellt, der ihre Angelegenheiten selbständig, aber unter Aufsicht des Amtsgerichts erledigen muß und dafür, soweit möglich, aus dem von ihm verwalteten« Vermögen eine Vergütung erhält. Auf die Pflegschaft finden die gesetzlichen Vorschriften über die Vormundschaft entsprechende Anwendung (§1915 BGB). Die wichtigsten Arten der Pflegschaft sind: Abwesenheitspflegschaft. Sie wird eingeleitet, wenn jemand verschollen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu erledigen (§ 1911 BGB). Ergänzungspflegschaft. Sie wird für einen Minderjährigen (Minderjährigkeit) angeordnet, wenn seine gesetzlichen Vertreter ihn ausnahmsweise nicht vertreten können, zum Beispiel weil ihnen die Vertretung für bestimmte Bereiche vom Vormundschaftsgericht entzogen worden ist oder weil es sich um Rechtsgeschäfte zwischen den gesetzlichen Vertretern und dem Minderjährigen handelt (§ 1909 BGB). Gebrechlichkeitspflegschaft. Sie wird eingeleitet, wenn jemand infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu besorgen vermag, namentlich für alte Leute (§ 1910 BGB). Ab dem 1. Januar 1992 wird die Gebrechlichkeitspflegschaft durch die neu eingeführte Betreuung ersetzt. Nachlaßpflegschaft. Sie wird eingeleitet, wenn bei einem Todesfall der Nachlaß gesichert werden muß und noch nicht feststeht, wer die Erben sein werden (§ 1960 BGB). Während bei a) bis c) Anordnung, Überwachung und Aufhebung der Pflegschaft durch das Vormundschaftsgericht erfolgen, wird bei d) das Nachlaßgericht tätig.

Im Gegensatz zur Vormundschaft, die zur Besorgung aller Angelegenheiten des (stets nicht geschäftsfähigen) Mündels angeordnet wird, beschränkt sich die P. auf die Durchführung einzelner Angelegenheiten für den meist voll geschäftsfähigen Pflegebefohlenen (Geschäftsfähigkeit). Der Pfleger ist ein staatlich bestellter Bevollmächtigter des Pflegebefohlenen. Die P. wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet. Man unterscheidet u. a. 1) ErgänzungsP., 2) GebrechlichkeitsP., 3) AbwesenheitsP., 4) P. für die Leibesfrucht, 5) P. für unbekannte Beteiligte, 6) P. für ein durch öffentliche Sammlung zusammengebrachtes Vermögen, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, 7) Nachlasspfleger für denjenigen, der Erbe wird, 8) P. für das nichteheliche Kind bei der Feststellung der Vaterschaft, der Geltendmachung des Unterhalts und der Durchsetzung der Erb-, Erbersatz- und Pflichtteilsansprüche. Pfleger ist hier das Jugendamt.

(§§ 1909 ff. BGB) ist eine Fürsorgetätigkeit, die sich im Unterschied zur Vormundschaft nicht auf alle, sondern nur auf einzelne Angelegenheiten der fürsorgebedürftigen Person erstreckt. Von Bedeutung ist insbesondere die P. für nichteheliche
Kinder, die i. d. R. dem Jugendamt als Amtspfleger übertragen wird. Daneben kennt das Gesetz die Ergänzungspflegschaft {in den Fällen, in denen Eltern oder Vormund aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen verhindert sind, eine Angelegenheit für das ihrer elterlichen Sorge oder Vormundschaft unterstehende Kind wahrzunehmen), die nur mit Einwilligung des Pfleglings zulässige Gebrechlichkeitspflegschaft (für Volljährige, die wegen körperlicher Gebrechen ihre Angelegenheiten nicht besorgen können), die Abwesenheitspflegschaft (für Vermögensangelegenheiten eines Volljährigen, der infolge Abwesenheit nicht tätig werden kann), die Pflegschaft für eine Leibesfrucht (zur Wahrnehmung der künftigen Rechte des bereits erzeugten, aber noch nicht geborenen Kindes, sofern den Eltern, wäre das Kind schon geboren, die elterliche Sorge nicht zustünde) u. die P. für unbekannte Beteiligte (z.B. für einen noch nicht erzeugten Nacherben). Das Vormundschaftsgericht ordnet die P. an u. bestellt einen Pfleger. Dieser ist nur innerhalb der ihm vom Gericht zugewiesenen Aufgaben zur Vertretung des Pfleglings berechtigt. Die P. lässt die Geschäftsfähigkeit eines volljährigen Pflegebefohlenen grundsätzlich unberührt; treffen Pfleger u. Pflegling widersprüchliche Massnahmen, so gilt i. d. R. die frühere. Im übrigen finden auf die P. die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Zur geplanten Reform des Pflegschafts- u. Vormundschaftsrechts bei Volljährigen Vormundschaft.

(§§ 1909ff. BGB) ist das durch das Vormundschaftsgericht bzw. das Nachlassgericht zu begründende Fürsorgeverhältnis eines Menschen (Pfleger) für einen anderen (Pflegebefohlener) zur Besorgung einer besonderen Angelegenheit. Die P. berechtigt den Pfleger zum Handeln nur innerhalb der ihm bestimmten Grenzen und lässt die Geschäftsfähigkeit des Pflegebefohlenen an sich unberührt. Sie kann Ergänzungspflegschaft, Abwesenheitspflegschaft, Nachlasspflegschaft, sowie P. für eine Leibesfrucht, für unbekannte Beteiligte und für Sammelvermögen sein. Auf die P. finden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft Anwendung. Lit.: Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, hg.v. Oberloskamp, H., 2. A. 1998; Sonnenfeld, S., Betreuungs- und Pflegschaftsrecht, 2. A. 2001; Bienwald, W., Verfahrenspflegschaft, 2002

Anordnung, die voraussetzt, dass ein Bedürfnis nur für eine gesetzliche Vertretung einer Person in einzelnen personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten besteht. Dies unterscheidet die Pflegschaft von der Vormundschaft, die eine allgemeine Fürsorge darstellt. Die Anordnung der Pflegschaft hat die durch den Pfleger zu besorgenden bestimmten Angelegenheiten genau festzulegen. Das Gesetz kennt die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige (§ 1909 BGB), die Abwesenheitspflegschaft für Volljährige (§ 1911 BGB), die Pflegschaft für eine Leibesfrucht (§ 1912 BGB), die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) sowie für ein Sammelvermögen (§ 1914 BGB). Diese Aufzählung ist abschließend, d. h., auch eine analoge Anwendung, selbst im Falle konkreter Schutzbedürftigkeit, ist nicht möglich. Der Pflegling wird nach Anordnung der Pflegschaft im Rahmen des vom Pfleger zu besorgenden Aufgabenkreises gesetzlich vertreten (§§ 1915 Abs. 1, 1793 BGB). Der Pflegling wird aber durch die Anordnung der Pflegschaft nicht in seiner (vorhandenen) Geschäftsfähigkeit beschränkt.

Während die Vormundschaft zur Fürsorge für die Person und das Vermögen eines Minderjährigen (für Volljährige Betreuung) und zu dessen Vertretung in grundsätzlich allen Angelegenheiten dient, ist vom Familiengericht eine Pf. bei einem Fürsorgebedürfnis für einzelne besondere Angelegenheiten anzuordnen (§§ 1909 ff. BGB). Der Pfleger hat daher nur für einen bestimmten, begrenzten Kreis von Angelegenheiten zu sorgen. Die Pf. lässt die Geschäftsfähigkeit des Pfleglings unberührt (dieser kann also neben dem Pfleger Rechtsgeschäfte abschließen); im Prozess (§ 53 ZPO), insbes. bei Bestellung eines Pflegers durch das Prozessgericht (Prozesspfleger, § 57 ZPO), hat der Pfleger allerdings die Stellung des gesetzlichen Vertreters einer nicht prozessfähigen Partei. Die Pf. ist i. d. R. Personalpf. (zur Fürsorge für eine bestimmte Person), kann aber ausnahmsweise eine Sachpf. (Pf. für Sammelvermögen) sein.

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pf. und ihre Beendigung sind in den einzelnen Pf.fällen verschieden; im Einzelnen Ergänzungspf., Ersatzpf., Abwesenheitspf., Pf. für eine Leibesfrucht, Pf. für unbekannte Beteiligte, Pf. für Sammelvermögen, Nachlasspf., Nachlassverwaltung. Für Fälle geistiger oder körperl. Behinderung (bisher Gebrechlichkeitspf.) gilt jetzt ausschließl. das Recht der Betreuung. - Auf die Pf., insbes. auf die Bestellung des Pflegers, seine Rechte und Pflichten sowie auf den Umfang seiner Tätigkeit, finden grundsätzlich die Vorschriften über die Vormundschaft (Vormund) entsprechende Anwendung (§ 1915 BGB). Jede Pf. ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, d. h. das Fürsorgebedürfnis nicht mehr besteht (§ 1919 BGB), insbes. bei Erreichen des mit ihr verfolgten Zwecks. Überleitungsvorschrift für im Gebiet der ehem. DDR am 3. 10. 1990 bestehende Pf., die ab dann den o. a. Vorschriften unterliegen: Art. 234 § 15 EGBGB.




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