Unterhaltsansprüche
Im Sozialrecht :
Unterhaltspflichtverletzung
Familienrecht: Die §§ 1569 ff. BGB beinhalten sieben Unterhaltstatbestände. Im Einzelnen handelt es sich um Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB), Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB), Erwerbslosenunterhalt (§ 1573 Abs. 1 BGB), Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB), Ausbildungsunterhalt (§ 1575 BGB) und Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB.
Primär gelten die Unterhaltstatbestände der §§ 15701572 BGB; subsidiär § 1573 Abs.1, Abs.2 und § 1576 BGB. Einen Sonderfall stellt § 1575 BGB dar. Kann nach §§ 1570-1572 BGB nur ein Teilzeiterwerb zugemutet werden, kommt ergänzend sog. Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Daneben gibt es Ansprüche des Ehegatten auf Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), Familienunterhalt sowie den Verwandtenunterhalt der §§ 1601 BGB. Ein echter Unterhaltsanspruch, auf den die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt Anwendung finden (§ 16151 Abs.3 BGB), ist noch der Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter nach § 16151 BGB.
Vorheriger Fachbegriff: Unterhaltsübereinkommen | Nächster Fachbegriff: Unterhaltsanspruch