Pflichtist die Anforderung eines bestimmten Verhaltens. Die P. ist das Gegenstück zum (einzelnen) Recht. Der Berechtigung der einen Seite steht eine P. oder Verpflichtung der Gegenseite gegenüber. Im Einzelnen kann die P. sehr verschiedene Sachverhalte betreffen (z.B. Steuerpflicht, Wehrpflicht, Genehmigungspflicht, Unterhaltspflicht, Unterlassungspflicht). Öffentlich-rechtliche P. des Bürgers ist die Kehrseite der von der Gemeinschaft an die Verwaltung gegebenen Ermächtigung, einen Bürger zu belasten. Lit.: Schreiber, H., Der Begriff der Rechtspflicht, 1966; Winder, L., Die Pflicht, 2003
Weitere Begriffe : Württemberg-Hohenzollern | Veräußerungsverbot | Bewachungsgewerbe |
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