rechtfertigende Pflichtenkollision

im Zivilrecht und im Strafrecht nach h. M. ein Rechtfertigungsgrund (a. A.: Entschuldigungsgrund) für die Nichterfüllung einer Handlungspflicht bei Erfüllung einer anderen, mindestens gleichwertigen Handlungspflicht. Ihm liegt zugrunde, dass die Rechtsordnung von niemandem Unmögliches verlangen darf. Voraussetzung ist eine Kollision mehrerer Handlungspflichten dergestalt, dass die Erfüllung der einen nur auf Kosten der anderen möglich ist. In dieser Lage ist die Nichterfüllung einer dieser Pflichten gerechtfertigt, wenn die andere erfüllt wird, soweit möglich. Diese muss im Vergleich zu der verletzten Pflicht gleich- oder höherrangig sein. Das Rangverhältnis der Pflichten ist zu bestimmen nach dem Gewicht der betroffenen Rechtsgüter, dem Umfang des drohenden Schadens, den Chancen und Risiken der zur Schadensvermeidung gebotenen Handlungen, Duldungspflichten der beteiligten Rechtsgutträger und dem Näheverhältnis des Verpflichteten zu den Rechtsgutträgern. Subjektiv ist die Kenntnis der Lage erforderlich und ausreichend. Im Strafrecht wird z. T. auch die Anwendbarkeit auf die Kollision von Handlungs- und Unterlassungspflichten vertreten. Dies würde jedoch zu einer Überschneidung mit dem Anwendungsbereich der insoweit abschließenden Regelung des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB führen und wird daher von der h. M. abgelehnt.




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