Pflichtteilsberechtigter

ist der einen Anspruch auf einen Pflichtteil habende Mensch. Lit.: Egner, A., Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB, 2. A. 1995

Abkömmling, Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist (§ 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB, § 10 Abs. 6 LPartG). Entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers werden durch nähere Abkömmlinge vom Pflichtteil ausgeschlossen (§ 2309 BGB).

Pflichtteil.




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