Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Hat sich ein Abkömmling des Erblassers in solchem Masse der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Masse überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser zweierlei tun, § 2338 BGB: a) er kann zur selbständigen Verwaltung des Erbteils, Vermächtnisses oder Pflichtteils einen Testamentsvollstrecker bestellen. Für diesen Fall hat der Abkömmling Anspruch auf den jährlichen Reinertrag; b) er kann anordnen, dass die gesetzlichen Erben des Abkömmlings den Erbteil oder Pflichtteil als Nacherben (Vor- und Nacherbschaft) oder das Vermächtnis als Nachvermächtnisnehmer erhalten sollen, so dass damit der Abkömmling nur
Vorerbe wird. Die Form der P. ist die gleiche wie bei der Pflichtteilsentziehung. Stets muss auch hier der Grund der P. angegeben sein.

Anordnung des Erblassers, mit der er den Pflichtteil eines Abkömmlings den Beschränkungen einer Vorerbschaft (§§2338 Abs. 1 S. 1, 2112 ff. BGB, Vorerbe) oder der Testamentsvollstreckung (§ 2338 Abs. 1 S. 2 BGB) unterwirft. Voraussetzung ist, dass der Abkömmling ein verschwenderisches Leben führt oder so hoch verschuldet ist, dass der Pflichtteil dadurch erheblich gefährdet wird. Die Pflichtteilsbeschränkung ist von der vollständigen Pflichtteilsentziehung abzugrenzen.

Pflichtteilsentziehung.




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