Pflichtteil
Im Rahmen des Erbrechts war schon vielfach von Pflichtteilen die Rede. Diese Pflichtteile im Rahmen des Erbschaftsrechts stehen grundsätzlich nur nächsten Angehörigen zu, nämlich nur den Abkömmlingen des Erblassers, also Kindern, Enkeln, Urenkeln, den Eltern, wenn Kinder nicht vorhanden sind, und dem Ehegatten des Erblassers. Alle anderen Personen sind vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Ein Pflichtteilsrecht steht auch nichtehelichen und angenommenen Kindern zu.
Grundsätzlich ergibt sich die Pflichtteilsquote durch Halbierung des gesetzlichen Erbteils, so dass z. B. das einzige vorhandene und erbberechtigte Kind gegenüber allen anderen Personen mit Ausnahme der noch lebenden Ehefrau die Hälfte des gesamten vorhandenen Erbes verlangen kann, auch wenn der Erblasser im Testament verfügt hat, seine Freundin sei die einzige Erbin seines Vermögens.
Ehegatten erhalten im Rahmen der Zugewinngemeinschaft als Erben einen sogenannten grossen Pflichtteil, mit dem das ansonsten festgelegte Erbteil des überlebenden Ehegatten von einem Viertel der Erbschaft auf die Hälfte erhöht wird. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten mit einem Viertel aus der Erbschaft wird auch als sogenannter kleiner Pflichtteil bezeichnet, den der überlebende Ehegatte erhält, wenn er aus irgendeinem Grunde von der Erbschaft ausgeschlossen wurde. Wird dagegen der Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt, erhalten die Abkömmlinge - Kinder etc. - ein Viertel des Nachlasswerts als Pflichtteil.
Die Erben sind den Pflichtteilsberechtigten gegenüber grundsätzlich zur Auskunft über den Wert des Nachlasses verpflichtet, sie müssen auf Verlangen ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände erstellen und deren Wert ermitteln. Soweit der Pflichtteilsberechtigte schon früher etwas erhalten hat, was auf den Pflichtteil angerechnet werden soll, sind diese Beträge vom Pflichtteil abzuziehen. Der Pflichtteilsanspruch kann vererbt und gegebenenfalls auch verkauft oder gepfändet werden.
Man kann auch gleichzeitig Erbe und Pflichtteilsberechtigter sein. Wer Pflichtteilsberechtigter ist, sollte sich - was in den meisten Fällen wohl auch der Fall sein wird - möglichst rasch um seine Rechte kümmern, sobald er erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist und er Pflichtteilsberechtigter ist. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt nämlich innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls an.
Wenn jemand in einem Testament oder Erbvertrag seine nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten oder Abkömmlinge, das heißt Kinder und Kindeskinder) enterbt, so haben diese gegen die an ihrer Stelle vom Erblasser eingesetzten Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB, wegen der Höhe des gesetzlichen Erbteils Erbrecht). Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar in seinem Testament bedacht, ihm aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen hat (§2305 BGB). Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten im Testament aber auch den Pflichtteilsanspruch entziehen, wenn dieser sich eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht, eine ihm gegenüber dem Erblasser obliegende Unterhaltspflicht verletzt hat oder «wider den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt» (§ 2333 BGB).
(§§ 2303 ff. BGB) ist der schuldrechtliche Anspruch eines Abkömmlings, der Eltern oder des Ehegatten des Erblassers gegen den Erben auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn die genannten Personen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind, § 2303 I BGB. Wichtig ist, daß ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn ein Ausschluß von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen, also v.a. durch Testament erfolgt, nicht aber wenn ein gesetzlicher Ausschluß von der Erbfolge vorliegt. Ein P. des Erben besteht unter den Voraussetzungen des § 2306 I S.2 BGB auch dann, wenn er die Erbschaft ausschlägt (für den Ehepartner gelten darüber hinaus §§ 2303 I S.2 i.V.m. 1371 III BGB). Dies ist v.a. dann der Fall, wenn der Berechtigte durch eine Verfügung des Erblassers zwar nicht enterbt, aber unzumutbar beschränkt wird. Der ausschlagende Vermächtnisnehmer dagegen ist stets pflichtteilsberechtigt. Die Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB möglich. Die Entziehung muß durch letztwillige Verfügung erfolgen (§ 2326 I BGB). Allerdings ist ein freiwilliger Verzicht des Berechtigten auf den Pflichtteil jederzeit möglich, vgl. §2346 II BGB.
Falls der Erblasser von seiner Testierfreiheit derart Gebrauch macht, dass er selbst seine nächsten Angehörigen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschliesst (Enterbung), schafft das Gesetz dadurch einen Ausgleich, dass es den nächsten Angehörigen einen Ersatzanspruch gegen den (oder die) Erben in Form des P.sanspruchs gewährt. Zwar werden sie nicht zu Erben; es steht ihnen jedoch ein Geldanspruch zu: nämlich in Höhe der Hälfte des Wertes, der ihrem Erbteil entsprochen hätte, wenn sie gesetzliche Erben geworden wären, § 2303 BGB. P.sberechtigt sind in erster Linie die nächsten Abkömmlinge (nunmehr auch ein nichteheliches Kind des Erblassers, wenn ihm der Erbersatzanspruch entzogen worden ist, § 2338 a BGB) und der Ehegatte, § 2303 BGB. Entferntere Abkömmlinge und die Eltern sind nur dann p.sberechtigt, wenn der nähere Abkömmling seinen P. nicht verlangen kann, z. B. weil er für erbunwürdig (Erbunwürdigkeit) erklärt oder ihm der P. entzogen wurde, §§ 2303, 2309 BGB. Der Erblasser kann den P.sberechtigten aus bes. schwerwiegenden Gründen den P. entziehen, P.sentziehung. In keinem Falle p.sberechtigt sind die Geschwister, Voreltern und übrigen Verwandten des Erblassers, ferner diejenigen an sich pflichtteilsberechtigten Personen, die auf die Erbschaft oder den P. verzichtet haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind. - Höhe des P.s: Die Höhe (siehe oben) bestimmt sich nach der Bruchteilsgrösse des gesetzlichen Erbteils und dem Geldwert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Der Wert ist nötigenfalls durch Sachverständigen-Schätzung zu ermitteln. Bsp.: Hinterlässt der Erblasser 3 Kinder, so steht ihnen der P. in Höhe von je V« zu. Betr. Ehegatten Pflichtteil des Ehegatten. - Die P.sansprüche entstehen im Moment des Erbfalls. Merkwürdigerweise lässt das Gesetz keine Ausschlagung des P.s zu, Erbausschlagung. Der Berechtigte kann nur durch Erlassvertrag mit den Erben auf ihn "verzichten", § 397 BGB. P.sansprüche sind vererblich und (formlos) übertragbar (Abtretung), 2317
II BGB, ferner verpfändbar. Gepfändet können sie jedoch nur werden, wenn sie vertraglich anerkannt oder rechtshängig (Rechtshängigkeit) geworden sind, § 852 ZPO. Sie verjähren in nur 3 Jahren, § 2332 BGB. Die P.sschuld der Erben ist Nachlassschuld.
- Besonderheiten: Auch bezüglich der P.e bestehen gewisse Ausgleichungspflichten. Ferner sind Zuwendungen des Erblassers, die er zu seinen Lebzeiten gemacht hat, anzurechnen, wenn er dies damals bestimmt hatte, § 2315 BGB. Für den Fall, dass der Erblasser den Nachlass und damit die P.srechte durch übermässige Schenkungen schmälert, greift der P.sergänzungsanspruch ein. Wendet der Erblasser einem Erben einen Erbteil zu, der geringer ist als der Wert des P.s so kann der Erbe den Zusatzpflichtteil verlangen, § 2305 BGB. Ferner sind Beschränkungen und Beschwerungen (z.B. durch Einsetzung eines Nacherben [Vor- und Nacherbschaft], Auseinandersetzungsanordnung, Vermächtnis oder Auflage) eines Erben, der dadurch weniger als den P.swert im Falle der Enterbung erhält, nichtig, § 2306 BGB.
Erbrecht; Güterstand.
(§ 2303 BGB) ist die unentziehbare Mindestberechtigung naher, zumindest teilweise enterbter Angehöriger am Nachlass eines Erblassers (Noterbrecht). Der P. steht den durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossenen Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers gegenüber dem Erben zu. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Er ist (nur) ein schuldrechtlicher Geldanspruch (, kein dingliches Recht an Nachlassgegenständen). Unter engen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden (§§ 2333ff. BGB). Hinsichtlich des Ehegatten wird zwischen großem P. und kleinem P. unterschieden. Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zuge- winngemeinschaft lebte, erhält, wenn er am Nachlass als Erbe oder Vermächtnisnehmer beteiligt ist, seinen P. nach dem gemäß § 1371 I BGB zugewinnausgleichsmäßig erhöhten gesetzlichen Erbteil (großer P.), der andere Ehegatte nach dem gemäß § 1931 BGB berechneten, nicht erhöhten Erbteil (kleiner P., bei dem der Zugewinnausgleich anderweitig erfolgt) (§ 1371 II BGB). Lit.: Klingelhöffer, H., Pflichtteilsrecht, 2. A. 2003; Ot- te, G., Das Pflichtteilsrecht, AcP 202 (2002), 317; Herzog, S., Die Pflichtteilsentziehung, 2003; Frömgen, P., Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil, 2004
(Pflichtteilsanspruch): schuldrechtlicher Geldanspruch der Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben, für den Fall, dass sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind (Enterbung). Ein Anspruch auf den Pflichtteil besteht nicht bei Erbverzicht (§ 2346 ff. BGB), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff., 2345 BGB), Pflichtteilsentziehung (§§ 2333 ff. BGB) und i. d. R. bei Ausschlagung der Erbschaft (Ausnahmen: §§ 2306 Abs. 1, 2307 Abs. 1 S. 2, 1371 Abs. 3 BGB).
Dieser ordentliche Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Für die Höhe des Anspruchs muss die konkrete Pflichtteilsquote, also 1/2 der jeweiligen gesetzlichen Erbquote, und der Nachlasswert bestimmt werden. Bei der Ermittlung der Pflichtteilsquote müssen neben denjenigen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, auch diejenigen mitberücksichtigt werden, die die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind (§ 2310 S. 1 BGB). Unberücksichtigt bleibt, wer auf seinen Erbteil verzichtet hat (§ 2310 S. 2 BGB).
Um den Nachlasswert und somit den Pflichtteil ermitteln zu können, steht dem pflichtteilsberechtigten Nichterben gegen den Erben ein Auskunftsanspruch zu (§ 2314 BGB).
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann durch Anrechnungs- und Ausgleichspflichten verändert werden (§§ 2315, 2316 BGB). Angerechnet werden Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte, deren Anrechnung der Erblasser zu seinen Lebzeiten ausdrücklich angeordnet hat (§ 2315 Abs. 1 BGB). Die Berechnung des gekürzten Pflichtteils erfolgt für jeden Pflichtteilsberechtigten gesondert (§ 2316 Abs. 2 BGB). Ausgleichspflichten, die unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge bestehen würden (§§ 2050 ff. BGB), müssen auch bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden (§ 2316 BGB).
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1 BGB) und kann vererbt und übertragen werden (§ 2317 Abs. 2 BGB). Der selbst pflichtteilsberechtigte Erbe kann gern. § 2331a BGB die Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen. Eine Pfändung des Anspruchs setzt voraus, dass er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO). Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB (beachte Sonderregel § 2332 BGB).
Pflichtteilsansprüche werden durch bestimmte Rechtsinstitute vor ihrer wertmäßigen Beeinträchtigung durch den Erblasser geschützt: durch die Gewährung eines Pflichtteilsrestanspruchs (§ 2305 BGB), den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff. BGB) und durch ein Wahlrecht des durch Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten pfhchtteilsberechtigten Erben (§ 2306 Abs. 1 BGB n. E ):
— er kann entweder den Erbteil mit allen Beschränkungen oder Beschwerungen annehmen oder
— den Erbteil ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.
Beschränkungen sind z.B. die Testamentsvollstreckung oder die Einsetzung eines Nacherben. Vermächtnisse und Auflagen stellen Beschwerungen des Erben dar.
Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger eingeschränkt. Sind nämlich Abkömmlinge, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers (Pflichtteilsberechtigte, nicht Geschwister oder weitere Verwandte) durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (Enterbung), so können sie von dem Erben den Pf. verlangen (sog. Pf.anspruch, § 2303 BGB), Abkömmlinge und Eltern allerdings nur, soweit sie nicht im Falle der gesetzlichen Erbfolge durch einen näher Berufenen ausgeschlossen wären (§ 2309 BGB). Der Pf., der nur unter bestimmten engen Voraussetzungen (Pflichtteilsentziehung) entfällt, ist kein gesetzlicher Erbteil (Noterbrecht), sondern ein persönlicher Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2303 I 2 BGB); der Wert ist unabhängig von der Auffassung des Erblassers durch Schätzung zu ermitteln (§ 2311 BGB). Dieser Erbteil erhöht sich zwar für den überlebenden Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft um ein Viertel (§ 1371 I BGB), so dass sich für die Berechnung, den Pflichtteilsergänzungsanspruch usw. auch der Pf. entsprechend vergrößert (sog. großer Pf.; s. i. E. Zugewinnausgleich). Nach BGHZ 42, 182 kann jedoch der überlebende Ehegatte, der weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist, neben dem Zugewinnausgleich nur den Pf. nach dem nicht erhöhten Erbteil verlangen (sog. kleiner Pf., § 1371 II BGB). Ist dagegen der überlebende Ehegatte als Erbe berufen, so kann er stets wählen, ob er den erhöhten Erbteil annehmen oder ausschlagen will (§ 1371 III BGB; dann Zugewinnausgleich und kleiner Pf.).
Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall; er ist vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB), der Pfändung jedoch nur unterworfen, wenn er vertraglich anerkannt oder durch Klage geltend gemacht worden ist (§ 852 I ZPO). Die Verjährung (4) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; sie wird nicht dadurch gehemmt, dass dieser erst nach Ausschlagung der Erbschaft geltend gemacht werden kann (§ 2332 BGB). Die Pf.schuld ist Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 II); die Pf.last trifft die Miterben grundsätzlich gleichmäßig, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat (§§ 2320 ff. BGB). Wird einem Erbberechtigten nur der Pf. zugewendet (Einsetzung „auf den Pflichtteil“), so ist dies im Zweifel (Auslegung von Verfügungen von Todes wegen) nicht als Erbeinsetzung anzusehen (§ 2304 BGB).
Der Pf.berechtigte hat gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung und evt. eidesstattl. Versicherung der Richtigkeit (§§ 2314, 260 BGB). Auf den Pf. ist anzurechnen, was der Berechtigte von dem Erblasser unter Lebenden mit der Bestimmung der Anrechnung erhalten hat (§ 2315 BGB); ebenso ist bei Abkömmlingen, wie wenn sie gesetzliche Erben geworden wären, die Pflicht zur Ausgleichung von Vorempfängen und Vorleistungen zu beachten (§§ 2316, 2050 ff., 2057 a BGB). Ist ein Pf.berechtigter zwar enterbt, aber mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pf. nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt; schlägt er nicht aus, so hat er nur, sofern der Wert des Vermächtnisses den Pf. nicht erreicht, einen Pflichtteilsrestanspruch (§ 2307 BGB). Ist ein als Erbe berufener Pf.berechtigter (z. B. durch die Einsetzung eines Nacherben oder eines Testamentsvollstreckers, durch ein Vermächtnis oder eine Auflage) oder durch Berufung nur zum Nacherben übermäßig beschränkt oder beschwert, so gilt die Beschwerung als nicht angeordnet, wenn durch sie der Erbteil unter den Wert des Pf. absinkt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so hat der Berechtigte die Wahl, ob er den Erbteil mit Belastungen behalten oder ausschlagen und den unbeschwerten Pf. verlangen will (§ 2306 BGB). Sonst hat dagegen der eingesetzte Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, grundsätzlich (Ausnahme im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, s. o.) keinen Anspruch auf den Pf., da er ja nicht enterbt wurde. Er kann jedoch bei Annahme der Erbschaft Stundung des Pf.anspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte wäre, z. B. zur Aufgabe des Familienheims zwingen würde (§ 2331 a BGB). Pflichtteilsergänzungsanspruch.
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