Pflichtteilsunwürdigkeit liegt vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat, die bei einem Erben die Erbunwürdigkeit nach sich ziehen würde, § 2345 BGB. Sofern der Erblasser die Verfehlung nicht verziehen hat, kann nach dem Erbfall der Erbe den Pflichtteilsanspruch durch formlose Erklärung anfechten und damit wegen P. untergehen lassen. Hiervon ist die ganz anders geartete Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden.
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