Pflichtteilsschuld
im Außenverhältnis gegenüber den Pflichtteilsberechtigten bestehende Verpflichtung, die Pflichtteilsansprüche zu befriedigen. Verpflichtete
können entweder der Alleinerbe (§ 2303 Abs. 1
S. 1 BGB) oder die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) sein (Erbengemeinschaft). Nach Teilung des Nachlasses hat ein pflichtteilsberechtigter Miterbe ein Verweigerungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsanspruch eines anderen Miterben, wenn dadurch sein eigener Pflichtteil gefährdet würde (§ 2319 BGB).
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