Planergänzungsbeschluss

Über eine vorbehaltene Teilmaßnahme wird durch Planergänzungsbeschluss entschieden. Die Folgen von erheblichen Abwägungsmängeln im Planfeststellungsverfahren führen gemäß § 75 Abs. 1 a S. 2 VwVfG nur dann zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch eine Planerffüllung (oder ein ergänzendes Verfahren) behoben werden können.




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