Planfeststellungsverfahren
ist ein besonders ausgestältetes Verwaltungsverfahren das der Durchführung raumbedeutsamer Massnahmen (z. B. Flughäfen, Fernstrassen ist in verschiedenen Spezialgesetzen (§§ 8 ff.
SS 17ff Bundesfernstrassengesetz, §§ 10ff. BImSchG u.a.) und allgemein in §§ 72-78 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt. Beim P. handelt es sich um ein Genehmigungsverfahren das dazu dient, das beabsichtigte Vorhaben auf der Grundlaae eines vom Unternehmer eingereichten Plans unter Be rücksichtigung und in Abwägung sämtlicher öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen. Eröffnet wird das Verfahren auf Antrag des Unternehmers. Die Anhörungsbehörde, die i.d.R. mit der Planfeststellungsbehörde nicht identisch ist, holt die Stellungnahme der von dem Vorhaben betroffenen Behörden ein u. gibt jedem, dessen Belange durch das Projekt berührt werden, durch befristete Auslegung des Plans u. durch mündliche Verhandlung in einem förmlich anberaumten Erörterungstermin Gelegenheit, Einwendungen gegen den Plan zu erheben. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt wurde. Sie kann dem Projektträger im Interesse der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Auflagen erteilen. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich aller davon berührten öffentlichen Belange festgestellt; sie ersetzt sämtliche sonst erforderlichen öfftl.-rechtlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen u. Planfeststellungen. Es werden zugleich alle öfftl.-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann sowohl der Unternehmer (z. B. bei Ablehnung des Antrags oder bei Erteilung belastender Auflagen) wie auch jeder eine Rechtsverletzung geltend machende Dritte (auch eine in ihrer Planungshoheit berührte Gemeinde) ohne vorausgehendes Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht, bei technischen Grossvorhaben vor dem OVG erheben (verwaltungsgerichtliches Verfahren). Ist der Beschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Vorheriger Fachbegriff: Planfeststellungsbeschluss | Nächster Fachbegriff: Planfeststellungsvorbehalt