Planfeststellungsvorbehalt

Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im
Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe des § 74 Abs. 3 VwVfG vorzubehalten. Ein Planfeststellungsvorbehalt ist dann zulässig, wenn die Planfeststellung auch ohne die vorbehaltene Teilregelung eine ausgewogene, keine regelungsbedürftige Interessenlage offen lassende abwägungsfehlerfreie Regelung beinhaltet und die Planungsentscheidung für das Vorhaben insgesamt nicht als unausgewogen erscheint. Ferner dürfen die für die Bewältigung des vorbehaltenen Teilaspektes notwendigen Kenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorhaben insgesamt mit vertretbarem Aufwand nicht zu beschaffen sein und es darf auch ohne den Vorbehalt kein Planungstorso bestehen bleiben. Die Entscheidungsvorbehalte müssen im PlanFB ausdrücklich erklärt sein, weil sonst den Bestimmtheits-, Begründungs- und Abwägungsgeboten nicht hinreichend Rechnung getragen ist. Die Entscheidung über die vorbehaltene Teilmaßnahme geschieht durch Planergänzungsbeschluss.
Ein Planfeststellungsvorbehalt ist in einer Reihe von Fachgesetzen enthalten, z.B.: § 17 Abs. 1 S.1 FStrG, § 8 Abs. 1 S.1 LuftVG, § 14 Abs. 1 S. 1 WaStrG, § 31 Abs. 2 S.1 WHG, § 28 Abs. 1 S. 1 PBefG, § 18 Abs. 1 S.1 AEG, §§ 1,2 MBP1G, § 31 Abs. 2 KrW-/ AbfG.




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