Plebiszit
(lat. plebis scitum Beschluss des Volkes), Volksentscheid, Volksbefragung. Das P. dient z. B. völkerrechtlich der Abstimmung darüber, welchem Staatswesen die Bevölkerung bestimmter Gebiete zugehören will, staatsrechtlich der Entscheidung des Staatsvolkes über verfassungsrechtliche Fragen oder gesetzgeberische Massnahmen. P.e sind in verschiedenen Länderverfassungen (z. B. Bayern), im Grundgesetz nur für die Neugliederung des Bundesgebietes vorgesehen, Art. 29 GG.
Volksabstimmung.
wird im Völkerrecht die Abstimmung der Bevölkerung eines bestimmten Gebiets darüber genannt, ob sie im bisherigen Staatsverband verbleiben oder ihre Staatszugehörigkeit wechseln will. Innerstaatlich spricht man von einem P. (Volksabstimmung, Volksentscheid), wenn das Staatsvolk - als Organ des Staates - im Wege einer Abstimmung den Staatswillen bildet. Dabei kann es z. B. zur Entscheidung über die Annahme einer neuen Verfassung berufen sein, aber auch sonst im Rahmen der Gesetzgebung mitwirken. In den Länderverfassungen ist ein P. vorgesehen (vgl. z. B. Bayern, Sachsen, Schleswig-Holstein). Das GG kennt den Volksentscheid nur bei der Frage der Neugliederung des Bundesgebiets. Die Einführung weiterer plebiszitärer Elemente auf Bundesebene sind geplant. Vgl. auch Grundgesetz (5), Bürgerbeteiligung, Bürgerentscheid, Volksabstimmung.
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