Pluralismus
gesellschaftliches System, in dem keine durchgehende Gliederung der Gesellschaft (wie z. B. in der ständischen Gesellschaft) angestrebt wird, sondern ein Zusammenspiel vielfältiger, sich teils überschneidender Gruppen und Interessen geduldet und erwünscht ist. Die freiheitliche Demokratie in einem hochentwickelten Land ist ohne P. kaum denkbar, da eine vom Staat vorgegebene Gliederung der Gesellschaft dem Freiheitsgrundsatz widersprechen würde, andererseits das Individuum in der Massengesellschaft seine Vorstellungen als einzelner kaum artikulieren und realisieren könnte.
im Sinne der prinzipiellen rechtlichen Anerkennung einer in der Gesellschaft vorhandenen Vielfalt unterschiedlicher, z.T. einander widerstreitender Bekenntnisse, Weltanschauungen, Wissenschaften, Meinungen, Interessen, Vereinigungen, Koalitionen und Parteien ist ein prägendes Merkmal der vom Grundgesetz verfassten freiheitlichen Demokratie.
ist die Lehre, die eine Vielheit von Elementen oder Grundsätzen an nimmt. Im Verfassungsrecht ist P. die Lehre, dass in der Gesellschaft eine Vielzahl von Machtgruppen und Interessengruppen miteinander konkurrieren darf und soll. Lit.: Bast, J., Totalitärer Pluralismus, 1999; Recht im Pluralismus, hg.v. Horn, H., 2003
ist kein Begriff der Gesetzessprache, sondern bezeichnet im politisch-soziologischen Bereich eine Form des Staats und der Gesellschaft, die weder liberal-invidualistisch noch einheitlich-kollektivistisch geprägt, sondern von einem freien Nebeneinander geistiger und politischer Strömungen gekennzeichnet ist. Häufig wird mit dem Begriff auch die Bedeutung und der Einfluss von Gruppen und Verbänden auf Gesellschaft und Staat in Verbindung gebracht. In rechtlicher Hinsicht wird der Begriff P. häufig für die Auslegung der Grundrechte und sonstiger wertungsbedürftiger Normen bemüht („Wertpluralismus“).
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