Polizeiliche Anordnungkann erfolgen als p. Anweisung im Einzelfall (z.B. im Verkehrsrecht kann Polizei einem Verkehrsteilnehmer Weisungen erteilen, Anordnungen treffen, die zu befolgen sind) od. als p. Allgemeinverfügung. P. A. darf nur auf gesetzlicher Grundlage getroffen werden. Sie ist Verwaltungsakt u. kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden. Polizeiliche Massnahmen.
Weitere Begriffe : Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr | Erbfolge, gewillkürte | Singularsukzession |
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