Polizeiliche Ab-, Anmeldung ist nach den Meldegesetzen der Länder (keine bundeseinheitl. Regelung) beim Bezug einer Wohnung (Wohnraum) bzw. Auszug durch Abgabe des ausgefüllten u. unterschriebenen Meldescheins bei den Meldebehörden (Gemeinde) vorgeschrieben (Anmeldefrist i. d. R. 1 Woche). Meldepflichtig ist der Ein-bzw. Ausziehende, bei unter 16 Jahren alten Personen deren Eltern oder Wohnungsgeber. Keine Meldepflicht bei Ableistung des Wehrdienstes (gleiches gilt bei Strafhaft,
Weitere Begriffe : Verkehrsrecht | Anzeigepflichtige Entlassungen | Kriminalitätstheorien, sozialstrukturelle |
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