Polizeiwidrigkeit

liegt vor, wenn durch das Verhalten einer Person die öffentliche Sicherheit u. Ordnung gestört wird; Polizei kann nach pflichtgemässem Ermessen hiergegen Massnahmen (polizeiliche Zwangsmittel) ergreifen, soweit Störungsbeseitigung nicht sowieso schon gesetzlich vorgeschrieben ist.

ist gegeben, wenn durch das Verhalten einer Person oder den Zustand einer Sache eine Gefahr für die öfftl. Sicherheit oder Ordnung verursacht wird (Polizeirecht).

ist der veraltete Begriff für Fälle, in denen das Verhalten einer Person oder der Zustand einer Sache eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (polizeiliche Maßnahmen).




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