Polizeiwidrigkeit liegt vor, wenn durch das Verhalten einer Person die öffentliche Sicherheit u. Ordnung gestört wird; Polizei kann nach pflichtgemässem Ermessen hiergegen Massnahmen (polizeiliche Zwangsmittel) ergreifen, soweit Störungsbeseitigung nicht sowieso schon gesetzlich vorgeschrieben ist.
Weitere Begriffe : Vorläufige Deckungszusage | Novationstheorie | Code de commerce |
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