Posthoheit

die dem Staat nach Art. 73 GG zugewiesen ist. Nach § 2 des Postgesetzes (BGBl IS. 1006) ist das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen von Person zu Person (Briefe, Drucksachen, nicht aber Pakete) der Deutschen Bundespost ausschliesslich Vorbehalten. Dieser Regelung entsprechen der Postzwang und die Zulassungspflicht, d.h. das Recht von jedermann, die Einrichtungen der Post benutzen zu dürfen (§ 8 PostG).




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