Postgesetz

ist das die Rechte und Pflichten der Post bestimmende Gesetz. Lit.: Beck’scher PostG-Kommentar, hg.v. Badura, P. u. a., 2. A. 2004; Postrecht, 2000

1.
Zweck des P. v. 22. 12. 1997 (BGBl. I 3294) m. Änd. ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1). Ziele der Regulierung sind u. a. die Wahrung der Interessen der Kunden und des Postgeheimnisses (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). S. a. Postrecht.

2.
Die dem P. unterliegenden Postdienstleistungen sind in § 4 näher bestimmt (Beförderung von Briefen, kleinen Paketen und Pressepost). Die Regulierung des Postwesens erfolgt vor allem durch Lizenzen und Entgeltregulierung. Einer Lizenz bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1000 Gramm beträgt (lizensierter Bereich), gewerbsmäßig für andere befördert (§ 5). Der Sache nach ist die Lizenz für den Lizenznehmer eine Gewerbeerlaubnis (Gewerbezulassung). Darüber hinaus bedürfen Entgelte, die ein marktbeherrschender Lizenznehmer für lizenzpflichtige Postdienstleistungen erhebt, der Genehmigung (§ 19, dazu Post-Entgeltregulierungsverordnung). Das P. regelt ferner die postalische Grundversorgung durch Universaldienstleistungen (§§ 11 ff.), die Verpflichtung zur förmlichen Zustellung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§§ 33 ff.), Postgeheimnis und Datenschutz (§§ 39 ff.). Zahlreiche Bestimmungen sind bußgeldbewehrt. S. a. Deutsche Post AG.

3.
Auf der Grundlage des P. wurden erlassen:


Die Post-EntgeltregulierungsVO,


die Post-UniversaldienstleistungsVO (Universaldienstleistungen),


die PostdienstleistungsVO (Postdienstleistungen),


die Post-LizenzgebührenVO (Postgebühren) und


die Postdienste-DatenschutzVO.

4.
Zuständige Regulierungsbehörde ist die Bundesnetzagentur. Soweit nicht völkerrechtliche Verträge (Weltpostverein) und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und VO etwas anderes bestimmen, gilt das P. auch für den Postverkehr mit dem Ausland (§ 3). S. zur Telekommunikation Telekommunikationsgesetz, Marktregulierung.




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