Postzwang
folgt aus der Monopolstellung (Postregal, Posthoheit) der Bundespost: Jeder, der eine Sendung der genannten Art gegen Entgelt befördern lassen will, ist gezwungen, sich der Post zu bedienen. Ausgenommen sind Nachrichten, die einer anderen Sendung beigefügt sind und die ausschliesslich deren Inhalt betreffen, sowie wiederkehrend erscheinende Druckschriften (Zeitungen, Illustrierte usw.).
Nach § 2 PostG ist das Errichten u. Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person zu Person der Deutschen Bundespost ausschliesslich vorbehalten. Der Bundespostminister kann im Einzelfall vom P. befreien. Keine Nachrichten u. daher vom P. ausgenommen sind periodische Druckschriften. Dem Beförderungsmonopol entspricht eine Beförderungspflicht der Post: Nach § 8 PostG hat jedermann im Rahmen der Benutzungsordnungen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens; die Post darf diese nur verweigern, wenn die verlangte Leistung mit den ihr zur Verfügung stehenden Beförderungs- und Verkehrsmitteln nicht erbracht werden kann.
s. Exklusivlizenz.
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