Postsperrekann das Konkursgericht nach § 121 KonkursO gegen den Gemeinschuldner anordnen. Postdienststellen müssen dann alle für den Gemeinschuldner bestimmten Briefe, Telegramme usw. dem Konkursverwalter aushändigen. Gemeinschuldner kann aber Einsicht und, falls die Sendung das Konkursverfahren nicht betrifft, Herausgabe verlangen. Einschränkung oder Aufhebung der P. auf Antrag des Gemeinschuldners möglich.
Weitere Begriffe : Konfliktverteidigung | Fahrzeugregister | Eisenbahn-Sicherheitsverordnung |
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