PostwertzeichenBriefmarken. Ausgabeberechtigt ist nur die Bundespost. Fälschung, Verwendung falscher P. und die Wiederverwendung nach Entfernung des Stempels sind strafbar (§§ 275, 276 StGB). Wertzeichenfälschung.
Weitere Begriffe : erfolgsqualifizierter Versuch | Altenteilsrecht | Bestreiten der Klagetatsachen |
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