Postwesen und Telekommunikation

Der Begriff P. u. T. ist verfassungsrechtlich geprägt:

1.
Nach Art. 73 I Nr. 7 GG besitzt der B. die ausschließliche Gesetzgebung über P. u. T. (früher: Post und Fernmeldewesen).

a) Postwesen bezieht sich auf die herkömmlichen Zweige der Post. Hierzu gehört vor allem noch die Beförderung von Postsendungen, nicht jedoch die Deutsche Postbank AG, für die Art. 74 I Nr. 11 GG (konkurrierende Gesetzgebung) einschlägig ist. Der B. hat seine Gesetzgebungskompetenz vor allem durch das Postgesetz wahrgenommen; s. a. Postrecht.

b) T. ist das Aussenden, Übermitteln und Empfangen von elektromagnetischen oder optischen Signalen mittels technischer Einrichtungen, vgl. Telekommunikationsrecht und Telekommunikationsgesetz. Zur T. zählt auch der sendetechnische Bereich von Rundfunk und Fernsehen, nicht jedoch die sog. Studiotechnik oder gar der Rundfunk als Ganzes (vgl. das sog. erste Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts, BVerfGE 12, 205).

2.
Der B. gewährleistet nach Art. 87 f GG nach Maßgabe eines Bundesgesetzes (PostG, TKG) im Bereich P. u. T. flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Diese werden privatwirtschaftlich durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen (Postreform) und durch andere private Anbieter erbracht, s. Universaldienstleistungen. Hoheitsaufgaben, z. B. Frequenzverwaltung, Genehmigung von Funkanlagen, werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt, dazuBundesnetzagentur. Ferner führt der B. durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost einzelne Aufgaben in Bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen aus.

3.
Im Rahmen der Neuordnung des P. wurde 1994 mit Art. 143 b GG eine Übergangsvorschrift für die Deutsche Bundespost ins GG aufgenommen.




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