Prätendentenstreit
ein in der Praxis seltener Zivilprozess, in welchem drei oder mehr "Gläubiger" die streitige Forderung in Anspruch nehmen, § 75 ZPO.
(§ 75 ZPO) ist im Zivilprozessrecht der Streit um die Gläubigerschaft an einer Forderung. Nach § 75 ZPO ist, wenn von einem verklagten Schuldner einem Dritten, der die geltend gemachte Forderung für sich in Anspruch nimmt, der Streit verkündet wird und der Dritte daraufhin in den Streit eintritt, der Beklagte nach Hinterlegung des der Forderung entsprechenden Betrags zugunsten der streitenden Gläubiger auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit zu entlassen und der Rechtsstreit über die Berechtigung an der Forderung zwischen den streitenden Gläubigern fortzusetzen.
(Gläubigerstreit): Streit zweier (oder mehrerer) Gläubiger darüber, wem eine Forderung gegen den Schuldner zusteht. Ist noch kein Rechtsstreit anhängig, kann sich der Schuldner durch Hinterlegung (§ 372 S. 2 BGB) von der Schuld befreien und die Gläubiger müssen ggf. durch Feststellungsklage (Feststellungsantrag) ihre Berechtigung klären. Ist bereits ein Rechtsstreit zwischen einem Gläubiger und dem Schuldner anhängig, kann sich ein weiterer Gläubiger im Wege der Hauptintervention (§ 64 ZPO) an dem Rechtsstreit beteiligen. Alternativ kann der Beklagte seinerseits dem anderen Gläubiger den Streit verkünden (Streitverkündung), den Betrag der Forderung hinterlegen und beantragen, durch Urteil aus dem Rechtsstreit entlassen zu werden (§ 75 ZPO). Der Rechtsstreit wird dann zwischen den Gläubigern allein über deren Berechtigung an der Forderung fortgesetzt.
oder Gläubigerstreit liegt vor, wenn in einem Rechtsstreit eine Forderung geltend gemacht wird, die ein Dritter, dem der Beklagte den Streit verkündet hat (Streitverkündung), für sich in Anspruch nimmt, und dieser Dritte (Prätendent) dann in den Prozess wie ein Hauptintervenient eintritt. Hinterlegt der bisherige Beklagte den streitigen Betrag unter Rücknahmeverzicht, wird er auf Antrag aus dem Rechtsstreit entlassen und dieser zwischen dem Kläger und dem Prätendenten fortgesetzt; der Obsiegende erhält den hinterlegten Betrag (§ 75 ZPO).
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