Preisüberwachung

Nach § 8 PreisG (Preisrecht) obliegt die P. den zuständigen obersten Landesbehörden - i. d. R. den Wirtschaftsbehörden, in NRW z. B. dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - und den von ihnen bestimmten nachgeordneten Behörden (§ 10 PreisG). Sie sind nach der VO über die Auskunftspflicht vom 13. 7. 1923 (Auskunftspflicht der Wirtschaft) und § 3 PreisangabenG zur Einholung von Auskünften, Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und Besichtigung von Betrieben berechtigt. Gegenstand der P. sind vor allem öffentliche Aufträge, Tarife des öffentlichen Personennahverkehrs und Preisauszeichnungen (s. Preisangaben). Die zuständigen Behörden haben auch die Aufgabe der Preisbeobachtung, die Voraussetzung für eventuelle spätere Eingriffsmaßnahmen ist.




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