Preisangaben
Nach der aufgrund des Preisangabengesetzes erlassenen Preisangabenverordnung muss derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs-, geschäfts- oder regelmässig Waren oder Leistungen anbietet oder dafür wirbt, die Preise einschl. Umsatzsteuer u. sonstiger Preisbestandteile ausweisen (Endpreise). Die P. müssen den Grundsätzen der Preisklarheit u. Preiswahrheit entsprechen. Bei Darlehen sind die gesamten Kosten (also auch Bearbeitungsgebühr u. dgl.) als effektiver Jahreszins auszuweisen. Die Verordnung regelt im einzelnen die Art der P. für Handel, Leistungen, Kredite, Gaststätten, Tankstellen u. Parkplätze.
1.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) i. d. F. v. 18. 10. 2002 (BGBl. I 4197) m. Änd. regelt, wie Preise von Waren, Leistungen und Krediten beim Angebot an Letztverbraucher anzugeben sind. Sie betrifft jeden, der solche Leistungen in seinem Gewerbe, geschäftsmäßig (geschäftsmäßiges Handeln) oder sonst regelmäßig anbietet oder für sie öffentlich wirbt. Dabei sind i. d. R. Endpreis und Grundpreis einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile auszuweisen und mit Gütebezeichnungen und Verkaufseinheiten (s. dazu Eichwesen, Fertigpackungen, Schankgefäße) zu nennen. Die P. müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und -wahrheit entsprechen (§ 1 VI). Auf die Bereitschaft, über den Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden. Für Leistungen (§ 5) sind die Preise durch Preisverzeichnisse oder die Angabe der Verrechnungssätze (z. B. Stunden- oder Kilometersätze) bekannt zu geben (z. B. Aushang in den Geschäftsräumen). Bei Krediten (§ 6) sind als Preis die Gesamtkosten in Form des effektiven Jahreszinses (dazu § 492 II BGB und Kreditvertrag 3.) bekannt zu machen. Die Preise im Gaststättengewerbe (§ 7) sind durch Speise- und Getränkekarten am Lokaleingang sowie auf den Gasttischen auszuzeichnen. Beherbungsbetriebe müssen Übernachtungs- und Frühstückspreise sowie ggf. erhöhte Fernsprechgebühren durch gut sichtbare Verzeichnisse nachweisen. Die Benzinpreise von Tankstellen (§ 8) müssen für die Kraftfahrer frühzeitig erkennbar sein. Die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt ist nur bei Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten sowie bei Dauerschuldverhältnissen zulässig; ggf. ist die voraussichtliche Lieferfrist anzugeben (§ 1 IV). Ausnahmen von den Vorschriften für P. (§ 9) gelten u. a. für das Angebot von Waren und Leistungen an Letztverbraucher zu beruflichen Zwecken. Verstöße gegen die VO sind mit Bußgeld bedroht (§ 10) und gelten als unlauterer Wettbewerb, s. a. unerlaubte Werbung.
2.
Zum Preisklauselgesetz, das Wertsicherungsklauseln behandelt, s. Geldschuld.
In neuerer Zeit sind alle Kaufleute und Handwerker gezwungen worden, die Preise für die von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen entweder auf diesen selbst oder durch Aushang in ihrem Geschäft oder ihrer Werkstatt genau anzugeben, bei ungeraden Mengen außerdem den Kilopreis usw. Es muß sich dabei um den Endpreis, das heißt den Preis einschließlich Mehrwertsteuer und etwaigen sonstigen Zuschlägen handeln. Zuwiderhandlungen werden vom Gewerbeaufsichtsdienst festge- stellt und sind -»Ordnungswidrigkeiten.
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