Preisangabenverordnung
Schon bis 1983 gab es eine entsprechende Verordnung, die dann jedoch vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt wurde. Sie musste deshalb neu geregelt werden und gilt nunmehr in der neuen Fassung seit 1.5.1985. Mit Hilfe der Preisangabenverordnung soll der Verbraucher vor allem optimale Preisvergleichsmöglichkeiten erhalten und der Wettbewerb unter den Handeltreibenden verstärkt werden. Jeder, der Letztverbrauchem - gemeint ist also nicht der Grosshändler
in erster Linie Waren oder Dienstleistungen geschäftsmässig anbietet, muss die Endpreise einschliesslich der Umsatzsteuer und aller anderen Preisbestandteile so angeben, dass sich der Verbraucher orientieren kann, so dass er nicht gezwungen ist, in ein Verkaufsgespräch mit der Frage des Preises für das Produkt einzutreten. Dabei muss sich der Händler oder sonst Gewerbetreibende, wie z. B. der Makler zur besonderen Preisklarheit verpflichtet. Er muss alle Preisanteile angeben und darf sie nicht z.B. hinter Quadratmeterpreisen verstecken, diese Preisangabepflicht besteht auch für besonders teure Waren, z.B. Schmuckstücke von Juwelieren.
Wer dieser Verpflichtung zum ordnungsgemässen Preisangabe nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig, so dass gegen ihn eine Geldbusse verhängt werden kann. Eine Wettbewerbswidrigkeit mit den entsprechenden Unterlassungs-, gegebenenfalls sogar Schadenersatzverpflichtungen, muss jedoch nicht unbedingt mit jeder fehlenden Preisangabe verbunden sein.
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