Preisstopp

ist die Festlegung von Höchstpreisen für bestimmte Waren oder Leistungen durch die für Preisüberwachung zuständigen Behörden. § 2 PreisG sieht diese Möglichkeit der Preisintervention, an die strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerfGE 8, 274), vor. S. a. Preisrecht.

Einfrierung des Preisniveaus durch staatliche Vorschrift. Der P. ist ein tiefer Eingriff in die Handlungsfreiheit der Staatsbürger und daher nur zur Lösung einer extremen Notlage zulässig, z. B. bei erheblichem Fehlbestand an Mietwohnungen; seit der Freigabe der Mieten besteht ein P. für wesentliche Wirtschaftsbereiche nicht mehr.




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