Preistreiberei, Preisverstöße

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften über Preise, Preisangaben, Zahlungs- oder Lieferbedingungen, Preisbildung und Preisschutz werden, soweit sie auf § 3 des WiStG 1954 i. d. F. v. 3. 6. 1975 (BGBl. I 1313) m. Änd. verweisen, als Ordnungswidrigkeiten nach dieser Vorschrift mit Geldbuße bis 25 000 EUR geahndet. Die gleiche Bußgelddrohung gilt für die vorsätzlich oder leichtfertig begangene Preistreiberei (Preisüberhöhung in einem Beruf oder Gewerbe). Sie liegt vor, wenn jemand im Rahmen eines Berufs oder Gewerbes für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs unter Ausnutzen von Wettbewerbsbeschränkungen, einer Monopolstellung oder Mangellage unangemessen hohe Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt (§ 4 WiStG 1954). Zur Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG 1954) und überhöhtem Wohnungsvermittlungsentgelt Mietwucher, Wohnungsvermittlung. S. a. Wirtschaftsstrafrecht.

Strafbar oder ordnungswidrig ist es, für Gegenstände des lebenswichtigen Bedarfs oder für die Vermietung oder Vermittlung von Wohnraum Entgelte zu nehmen, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind.

(§4 1 WiStG) ist das vorsätzliche o- der leichtfertige Fordern, Versprechen, Vereinbaren, Annehmen oder Gewähren von unangemessen hohen Entgelten für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs (OrdnungsWidrigkeit). Lit.: Lessing, V., Die Preistreiberei, Diss. jur. Göttingen 1973




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